Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, aus welchem auch ein neues Melderecht hervorgeht. Aufgrund des neuen Bundesmeldegesetztes gibt es folgende wichtige Informationen an alle Bürger/-innen sowie an alle Wohnungsgeber und Vermieter:
Alle Bürger/-innen, Mieter und Eigentümer, die in der Landgemeinde Uder eine Wohnung beziehen oder einen Wohnungswechsel vollziehen, sind dazu verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Nach § 19 des Bundesmeldegesetzes tritt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers ein. Dadurch wird ab 1. November 2015 eine Wohnungsgeberbescheinigung durch das Einwohnermeldeamt verlangt.
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist vom Vermieter, Eigentümer oder Wohnungsgeber innerhalb der zwei Wochen ausgefüllt an die Mieter zu übergeben. Diese Bescheinigung ist beim An- bzw. Ummelden im Einwohnermeldeamt abzugeben. Durch dieses Verfahren sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.
Das Formular erhalten Sie hier sowie im Einwohnermeldeamt. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist vollständig ausgefüllt bei der An- bzw. Ummeldung einzureichen. Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Bei einer Abmeldung ins Ausland oder bei einer ersatzlosen Abmeldung der Nebenwohnung ist ebenfalls eine Bescheinigung vorzulegen.
WICHTIG! Eine Vorlage des Mietvertrages erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung und reicht deshalb nicht aus!