Landgemeinde - Was ist das?

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger in der VG Uder,

seit dem Jahreswechsel wird in den Gemeinden der VG darüber beraten, ob man in der weiter bestehenden Freiwilligkeitsphase das Thema Zusammenschluss zu einer Landgemeinde, das bereits 2017/2018 diskutiert wurde, wieder aufgreift. Nun haben in 11 von 13 Gemeinden die Gemeinderäte ihre Bürgermeister beauftragt, mit den anderen Gemeinden Verhandlungen über einen Vertrag zum Zusammenschluss der Gemeinden auszuhandeln.

In den vergangenen 3 Jahren ist die Zahl der in Verwaltungsgemeinschaften verbliebenen Gemeinden in Thüringen von 601 auf 387 gesunken. Das liegt vor allem an den vielen finanziellen Anreizen, die es für den Zusammenschluss gibt. Neben der Hochzeitsprämie, die über 1,2 Mill. € liegt, gibt es auch erheblich höhere Anteile an den Zuweisungen/je Einwohner vom Freistaat, wenn eine Gemeinde mehr als 5.000 Einwohner hat. Schätzungsweise, je nach Anzahl der sich beteiligenden Gemeinden, dürfte dieser Betrag bei 500.000 € pro Jahr liegen.

Viele Gemeinden sind auf diese Mittel dringend angewiesen, um wichtige Baumaßnahmen in den nächsten Jahren umsetzen zu können. Doch das ganze Thema ist sehr umfangreich und kann nur schwer nebenbei vermittelt werden.

Deshalb möchte ich Ihnen in diesem Höhberg Echo als Beilage und in den folgenden Ausgaben einige Erläuterungen geben. Parallel dazu gibt es in mehreren Gemeinden bereits Bürgerver­sammlungen, in welchen dieses Thema erörtert wird.

In der Verwaltungsgemeinschaft sind die einzelnen Gemeinden politisch und wirtschaftlich eigenständig. Die Gemeinden erheben Gemeindesteuern, Beiträge oder Abgaben und erhalten nach dem Finanzausgleichsgesetz vom Freistaat Anteile an den Gemeinschafts­steuern, wie der Einkommenssteuer oder wenn die Steuereinnahmen nicht reichen, Schlüsselzuweisungen und Zuwendungen für bestimmte Investitionen. Die VG wird für die reine Verwaltungstätigkeit von den einzelnen Gemeinden über eine Umlage finanziert.

Folge: Es gibt in einer VG große Unterschiede zwischen leistungsstarken und leistungs­schwachen Gemeinden.

In der Landgemeinde oder Einheitsgemeinde schließen sich mehrere Gemeinden zu einer Gemeinde zusammen. Es gibt nur noch eine Gebietskörperschaft, die berechtigt ist, Steuern, Beiträge und Abgaben zu erheben, die Landgemeinde oder die Einheitsgemeinde. Und es gibt nur noch eine Gebietskörperschaft, die Finanzierungsanteile vom Freistaat erhält. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Landgemeinderat. Die einzelnen Ortschaften in der Land- oder Einheitsgemeinde erhalten ein Budget zur Förderung des Zusammenlebens in der Gemeinde.

Die Rechtsgrundlagen für die Landgemeinde sind in § 45 a der Thüringer Kommunalordnung festgelegt, die Rechte der Einheitsgemeinde in § 45 ThürKO.

Bei der Gründung der Landgemeinde geben alle Gemeinden ihre bisherige Selbständigkeit auf und gründen mit den anderen Gemeinden zusammen eine neue Gemeinde, eine neue Gebietskörperschaft, die Landgemeinde. Es ist sozusagen ein Zusammenschluss für alle unter gleichen Bedingungen. Alle werden aufgelöst und in einer neuen, größeren Rechtsform wieder zusammengeführt.

Bei der Verschmelzung mehrerer Gemeinden zu einer Einheitsgemeinde treten kleinere/ schwächere Gemeinden einer größeren Gemeinde/Stadt bei. Nur die beitretenden Gemein­den werden aufgelöst und der größeren Gebietskörperschaft zugeordnet.

Ein wesentlicher Unterschied in beiden Rechtsformen besteht in den verantwortlichen Gremien, die in der bisherigen Gemeinde weiter mitgestalten wollen. In der Landgemeinde wird es weiter einen Ortschaftsbürgermeister und einen Ortschaftsrat geben.

In der Einheitsgemeinde (beim Beitritt zu einer größeren Gemeinde) gibt es dann einen Orts­teilbürgermeister und einen Ortsteilrat.

In der Landgemeinde nach § 45 a Thüringer Kommunalordnung sind umfassende Rechte für den Ortschaftsrat festgelegt. Er hat zahlreiche Mitbestimmungsrechte/Entscheidungsrechte und er hat ein umfassendes Initiativrecht/Vorschlagsrecht.

In der Einheitsgemeinde werden die Geschicke im Wesentlichen von der aufnehmenden Gemeinde bestimmt. Es gibt kaum noch Zuständigkeiten des Ortsteilrates, keine gesetzlich konkret formulierten Vorschlagsrechte. Dafür ist konkret formuliert, dass der Ortsteilrat bei Angelegenheiten, welche den Ortsteilrat betreffen, Stellungnahmen abzugeben hat und bei negativer Entscheidung dies dem Ortsteilrat zu begründen ist.

Im Vertrag zum Zusammenschluss können Sachverhalte, die der Gemeinde wichtig sind, geregelt werden. Er ist mindestens für die kommende Wahlperiode bindend.

Gemeinden, die sich nicht an der Gebietsreform beteiligen, werden nach Auflösung der VG von der neuen Gebietskörperschaft erfüllt. Sie gehören keiner VG mehr an, bleiben aber dennoch, wie eingangs erwähnt, wirtschaftlich und politisch eigenständig. Ihre Verwaltungs­aufgaben werden weiterhin im Rathaus der VG Uder erledigt.

Wie heißt es doch so schön:

„Minister, Bürgermeister (auch VG-Vorsitzende) kommen und gehen. Die Verwaltung bleibt“.

 

Es grüßt Sie herzlich Ihr

Thomas Heddergott

Gemeinschaftsvorsitzender

Anschrift

Landgemeinde Uder
Siedlung 14
37318 Uder

Kontakt

Telefon: 036083 480-0
Telefax: 036083 480-24

E-Mail: info@lg-uder.de
Internet: www.lg-uder.de

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