Ableitung Oberflächenwasser Anliegergrundstück

Mitteilung an die Anwohner der Baumaßnahme Ausbau der K 231 in der Ortslage Lutter - Ableitung Oberflächenwasser Anliegergrundstück

Im Zuge der derzeitig laufenden grundhaften Straßenausbaumaßnahme in der Hauptstraße mit Kanalbau werden die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung geschaffen. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf die Rechtslage hinsichtlich der Ableitung des Oberflächenwassers hinweisen.

Laut § 37 Thür. Nachbarschaftsrechtsgesetz – Ableitung des Niederschlagswassers, müssen Eigentümer und/oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

Die Anlieger müssen demzufolge die gebotenen Maßnahmen dafür treffen, dass Wasser (ablaufendes oder versickerndes Oberflächenwasser, Niederschlagswasser aus den teilversiegelten Flächen ihrer Wohngrundstücke im gesamten grundstücksseitigen Bereich nicht auf die oberirdischen Teile der öffentlichen Verkehrsanlagen fließt bzw. abläuft. Regenwasser darf nicht von Grundstücken auf eine öffentliche Straße abgeleitet werden. Entsprechende Regelungen ergeben sich außerdem aus § 42 Thüringer Straßengesetz.

Da dieses derzeitig nicht bei allen Anliegergrundstücken der in der Hauptstraße der Fall ist, bitten wir Sie, Ihre Grundstücke dahingehend zu prüfen und bei Bedarf, im Zuge der laufenden Baumaßnahme eine wasserableitende Rinne oder einen Einlaufschacht auf Ihrem Grundstück einzubauen und an den Regenwasseranschluss anzuschließen.

Gemeinde Lutter

 

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