Grundsteuern

Für die im Gemeindegebiet liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sowie bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) setzt das Finanzamt in eigener rechtlicher Verantwortung die Messbeträge fest. Durch Vervielfältigung mit dem Hebesatz wird die Grundsteuer ermittelt und festgesetzt.

Die Höhe des Hebesatzes wird vom Gemeinderat beschlossen, wobei die Festsetzung grundsätzlich bis 30.06. eines Kalenderjahres zu treffen ist. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes nur noch gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Veränderungen des Hebesatzes im Laufe eines Kalenderjahres wirken auf den Beginn des Kalenderjahres zurück.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B in allen Mitgliedsgemeinden aktuell wie folgt festgesetzt (bitte klicken).

Besonderheiten:

Schuldner der Grundsteuer und somit Steuerpflichtiger ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (§ 10 Grundsteuergesetz und § 33 Abgabenordnung). An den bestehenden Bescheid des Finanzamtes, der das Grundstück dem bisherigen Eigentümer zurechnet, ist die Gemeinde deshalb bis zur Erteilung eines neuen Grundsteuermessbescheides, in dem das Grundstück dem neuen Eigentümer zugerechnet wird, gebunden. Die Zurechnungsfortschreibung wird darüber hinaus erst zum 01.01. des Jahres vorgenommen, das auf die Übertragung des Grundstückes folgt (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Das heißt, für ein Grundstück, das z. B. im Jahr 2013 veräußert wurde oder wird, kann die steuerliche Umschreibung erst ab dem Jahr 2014 erfolgen.

Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres ergibt sich jedoch regelmäßig aus dem Kaufvertrag ein privatrechtlicher Anspruch auf anteilige Erstattung der Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer.

Da bis zur Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt durchaus ½ bis 1 Jahr vergehen kann, ist es möglich, dass auch noch der Steuerbescheid der folgenden Jahresveranlagung (in diesem Beispiel 2014) an den bisherigen Eigentümer zuge­stellt wird, da die Gemeinde in der Regel erst durch den geänderten Grundsteuer­messbescheid des Finanzamtes von der Eigentumsübertragung Kenntnis erlangt.

Informationen zur Grundsteuerreform ab 2022/2025

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Steuern, denn sie ist eine der größten Einnahmequellen von Gemeinden und Städten. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen oder Brücken. Die Kommunen finanzieren mit der Grundsteuer u. a. Schulen, Kitas oder Büchereien. Sie ist also wichtig für jeden von uns. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung und Mitwirkung.

Aktuelle Informationen zum Thema Grundsteuerreform, beispielsweise ob als Grundstückseigentümer, Großgrundbesitzer oder organisierte Wohnungswirtschaft erhalten Sie unter http://grundsteuer.thueringen.de

Grundsteuer B - Ersatzbemessung

Gemäß § 42 Grundsteuergesetz (GrStG) wird bei Mietwohngrundstücken und Ein­familienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist, die Grund­steuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) erhoben.

Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 GrStG selbst berechnet (Steueran­meldung).

Die Steueranmeldung ist üblicherweise für jedes Kalenderjahr nach den Verhält­nissen zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 GrStG erstmals fällig ist. Um aber den Aufwand für den einzelnen Steuerschuldner zu minimieren, wird in regelmäßigen Abständen von der jeweiligen Gemeinde eine Steueranmeldung angefordert. Wobei natürlich bei Veränderungen jederzeit eine neue Anmeldung abgegeben werden sollte.

Anschrift

Landgemeinde Uder
Siedlung 14
37318 Uder

Kontakt

Telefon: 036083 480-0
Telefax: 036083 480-24

E-Mail: info@lg-uder.de
Internet: www.lg-uder.de

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