Information zur abschließenden Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12. September 2019 das Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge beschlossen. Dieses ist rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Künftig werden also Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr von den Grundstückseigentümern über Beiträge mitfinanziert. Dies betrifft alle Maßnahmen, bei denen die Investitionsaufwendungen erst nach dem Stichtag, 31. Dezember 2018, anfallen. Hierbei handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von den Gemeinden zu beachten. Soweit es bislang noch nicht erfolgte, sind für die bis zu diesem Stichtag entstandenen Beitragspflichten durch die Gemeinden daher noch Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Da die Gemeinden bei Entstehung der Beitragspflicht eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren haben und gerade bei wiederkehrenden Beiträgen in der Regel eine nachträgliche Festsetzung des Beitragssatzes erfolgt, wären im Jahr 2020 evtl. beitragspflichtige Maßnahmen aus dem Jahr 2015 verjährt. Das heißt aber auch, dass bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (beitragspflichtige Baumaßnahme plus vorhandene Satzung, die den Tatbestand der Beitragserhebung regelt) noch Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2016 - 2018 nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz von den Bürgern in den Gemeinden Thüringens erhoben werden müssen. Für beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen oder/und Modernisierung der Nebenanlagen bis hin zur Straßenbeleuchtung sind für diese Jahre nach geltendem Recht noch Straßenausbaubeiträge zu erheben: Maßnahmen aus 2016 bis spätestens 31. Dezember 2020, Maßnahmen aus 2017 bis spätestens 2021, Maßnahmen aus 2018 bis spätestens 2022. Ab dem 1. Januar 2019 ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht per Gesetz abgeschafft.

Schon begonnene Maßnahmen, die über das Jahr 2018 andauerten, also bis ins Jahr 2019 reichten, werden als Übergangsregelung über eine sogenannte Spitzabrechnung der Gemeinde für das Jahr 2019 vom Freistaat Thüringen erstattet. Für Investitionsaufwendungen ab dem 1. Januar 2020, die der Erhebung nach dem Thüringer KAG unterliegen würden, sollen die Gemeinden in Thüringen als Ausgleich eine pauschale Zuwendung des Freistaates Thüringen erhalten.

Bei der gemeindlichen Prüfung der Jahresrechnungen aus dem Jahr 2018 und aus den Vorjahren hat das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Eichsfeld auf die Erhebungspflicht für die Straßenausbaubeiträge bis zum Jahr 2018 in mehreren Gemeinden hingewiesen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir die noch nicht abgerechneten, aber dennoch beitragspflichtigen Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum Thüringer Kommunalabgabengesetz liegen, veranlagen müssen.

Th. Heddergott

Gemeinschaftsvorsitzender

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